1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte (Inhaberin des im Handelsregister des Kantons Y. eingetragenen Einzelunternehmens "C.") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 7. März 2022 für eine Forderung von Fr. 435.20 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2022, fällige Zinsen von Fr. 5.80 und administrative Kosten von Fr. 110.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 18. März 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.