2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'077.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)