b und d AnwT in einem Präliminarverfahren praxisgemäss Fr. 2'500.00 beträgt und überdies in zwei Verfahren (vgl. auch das Verfahren ZOR.2022.53) über die deckungsgleiche Beschwerde zu befinden war, erscheint die geforderte Parteientschädigung zu hoch. Sie ist daher unter Vornahme eines maximalen Abzugs für das Rechtsmittelverfahren gemäss § 8 AnwT auf Fr. 1000.00 (= Fr. 2'500.00 x 0.8 [20 %-Abzug wegen entfallener Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT] x 0.5 [Rechtsmittelabzug]) zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h., auf Fr. 1'077.00, festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.