3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Die Beschwerdegegnerin verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 2'154.00 (Beschwerdeantwort S. 10). Mit Blick darauf, dass die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in einem Präliminarverfahren praxisgemäss Fr. 2'500.00 beträgt und überdies in zwei Verfahren (vgl. auch das Verfahren ZOR.2022.53) über die deckungsgleiche Beschwerde zu befinden war, erscheint die geforderte Parteientschädigung zu hoch.