vanz, ob er wegen der der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen "veritablen Kehrtwende" (vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 25 und 27) die Zahlung von Fr. 500'000.00 zivilrechtlich sofort zurückverlangen kann (Beschwerde S. 13 Rz. 33). 2.5. Ist nach dem Gesagten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Sistierung erfahren hat, nicht nachgewiesen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Bei -9- diesem Ausgang des Verfahrens wird sein Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.