zur funktionellen Zuständigkeit des vorliegend mit dem Gerichtspräsidenten identischen Instruktionsrichters § 16 Abs. 2 lit. f EG ZPO). Die Parteien können in prozessualer Hinsicht nur Anträge (auch gemeinsame) stellen. Ein gemeinsamer Antrag von Parteien auf Sistierung ihres Verfahrens ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes (KAUFMANN, a.a.O., -7-