Weiter hätte die Vorinstanz inhaltlich Zweifel am Widerruf der Beschwerdegegnerin haben müssen; denn wie deren Rechtsvertreter in seinem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2022 selber ausgeführt habe, hätte die Sistierung der beiden Verfahren erlauben sollen, die Auswirkungen des Grossbrands in einer Betriebsliegenschaft auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an der C. abschätzen zu können. Diese entscheidende Frage sei bis zum heutigen Tag nicht geklärt; der Grossbrand sei versicherungstechnisch noch nicht abgewickelt. Damit sei der Sistierungsgrund nicht entfallen (Beschwerde S. 12 ff. Rz. 30 ff.).