Hätte die Vorinstanz diese Prüfung vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Vereinbarung der Parteien zivilrechtlich bindend und nicht einseitig von der Beschwerdegegnerin hätte widerrufen werden können; sie hätte überdies erkennen müssen, dass im Rahmen der Sistierungsvereinbarung Geld bezahlt worden sei und dass ein einseitiger Widerruf auch diese Zahlung beschlage. Weiter hätte die Vorinstanz inhaltlich Zweifel am Widerruf der Beschwerdegegnerin haben müssen;