Sie hätte als Minimalstandard prüfen müssen, auf welcher Basis sie seinerzeit die Sistierung erlassen habe. Diese Verpflichtung des Gerichts sei dann besonders ausgeprägt, wenn die Sistierung für eine bestimmte Zeit angeordnet worden sei und auf einer Parteivereinbarung beruhe. Diesfalls habe das Gericht auch zu prüfen, inwiefern ein Abweichen von dieser angezeigt und zulässig sei. Hätte die Vorinstanz diese Prüfung vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Vereinbarung der Parteien zivilrechtlich bindend und nicht einseitig von der Beschwerdegegnerin hätte widerrufen werden können;