zu prüfen. Fehlen sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und unterbleibt die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf inhaltliche, aber auch verfahrensrechtliche Fehler. 2.2. Hinsichtlich der Eintretensfrage ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung nach Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO oder (nur) nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochtenen werden kann. Für den zweiten Fall stellt das Gesetz eine zusätzliche Rechtsmittelvoraussetzung auf, den – vom Beschwerdeführer zu beweisenden – nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.