2. Es sei die Beschwerde im Verfahren OF.2022.8 (vorsorgliche Massnahmen ZOR.2022.53) vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Beschwerdeverfahren, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers." Das Obergericht zieht in Erwägung: