Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.230 (SF.2022.8) Art. 69 Entscheid vom 28. November 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde-füh- A._____, rer [...] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, [...] Beschwerde- B._____, gegnerin [...] vertreten durch lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Aufhebung Sistierung (im summarischen Verfahren) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Zwischen den Parteien sind vor dem Bezirksgericht bzw. Gerichtspräsidium Baden das Ehescheidungsverfahren OF.2019.46 sowie das Präliminarver- fahren SF.2022.8 hängig. Im Hauptverfahren nimmt der Ehemann, im Sum- marverfahren die Ehefrau die Klägerrolle ein. Gestützt auf eine von den Parteien am 13./14. Juni 2022 geschlossene Vereinbarung wurde am 17. Juni 2022, nachdem in beiden Verfahren schon vorher mit Blick auf Vergleichsgespräche der Parteien Sistierungen angeordnet worden waren (je Verfügungen vom 30. März 2022 und 4. Mai 2022), die Fortführung der Verfahrenssistierung bis Ende März 2023 verfügt. Die Vereinbarung lautete im Wesentlichen wie folgt: "1. Wegen eines Grossbrands in einer Betriebsliegenschaft der C. am tt.mm.jjjj vereinbaren die Parteien hiermit, die beiden rubrizierten Verfah- ren am Familiengericht Baden für die Dauer bis 31. März 2023 zu sistieren. […] 2. Der Kläger bezahlt der Beklagten innert 10 Tagen nach beidseitiger Unter- zeichnung der vorliegenden Vereinbarung auf das ihm bekannte (Unter- halts)Konto bei der D. einen Betrag von CHF 500'000.00 à konto der un- verändert strittigen güterrechtlichen Zuweisungs- und Abfindungsansprü- che der Beklagten. Die Beklagte anerkennt vorbehaltlos und unwiderruf- lich, dass diese Zahlung an die ihr im strittigen Scheidungsverfahren zu- gesprochene Ausgleichsforderung mit dem Pauschalbetrag von CHF 500'000.00 anzurechnen ist. 3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17./19. Juni 2020 gilt unverändert weiter, namentlich die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten als eheli- chen Unterhalt (vgl. Ziff. II.1.a), als nachehelichen Unterhalt (vgl. Ziff. III.2) oder als güterrechtliche Akontozahlung (vgl. Ziff. III.4. lit. b) monatlich CHF 25'000.00 zu bezahlen. 4. […]" Auf Antrag der Klägerin (Eingabe vom 26. September 2022) wurden die Sistierungen sowohl im Haupt- als auch im Präliminarverfahren aufgeho- ben; ferner wurden dem Beklagten Fristen von zwanzig Tagen (im Haupt- verfahren) bzw. zehn Tagen (im Präliminarverfahren) gesetzt, um zur Ein- gabe der Klägerin vom 4. März 2022 bzw. den darin allfällig enthaltenen Noven und deren Eingabe vom 26. September 2022 Stellung zu nehmen (Verfügungen vom 29. September 2022). Die Verfügungen wurden dem Beklagten am 6. Oktober 2022 zugestellt. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2033 erhob der Beklagte (im Folgenden Be- schwerdeführer) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, vom 29. September 2022 im Ver- fahren OF.2019.46 aufzuheben. 2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, vom 29. September 2022 im Ver- fahren SF.2022.8 aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. prozessualer Antrag Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 stellte die Klägerin (im Fol- genden Beschwerdegegnerin) folgende Anträge: "1. Es sei die Beschwerde im Verfahren OF.2019.46 (Ehescheidung, ZOR.2022.53) vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf diese ein- zutreten ist. 2. Es sei die Beschwerde im Verfahren OF.2022.8 (vorsorgliche Massnah- men ZOR.2022.53) vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Beschwerdeverfahren, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2022 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung beschwert und hat mit seiner Eingabe vom 14. Oktober 2022 die für eine Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide statuierte Rechts- mittelfrist von zehn Tagen sowie die Formvorschriften (Art. 321 ZPO) ein- -4- gehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entge- gen (zur für die Anfechtung prozessleitender Entscheide gemäss Art. 319 Abs. 2 lit. b ZPO [vgl. dazu nachfolgende E. 2.2] zusätzlich notwendigen Rechtsmittelvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils, vgl. nachstehende E. 2.4). Obwohl der Beschwerdeführer nur eine einheitliche Rechtsmitteleingabe einreicht, ist offensichtlich die Einleitung zweier Beschwerdeverfahren be- absichtigt (vgl. Beschwerden S. 3 f. Rz. 3, wonach die einheitliche Rechts- mitteleingabe in beiden Verfahren separat eingereicht werde). Der gemein- samen Behandlung der Beschwerden in einem Beschwerdeverfahren stünde denn auch der Umstand entgegen, dass das Ehescheidungsverfah- ren im ordentlichen und das Präliminarverfahren im summarischen Verfah- ren geführt werden. 2. 2.1. In seiner Beschwerde (S. 16 ff. Rz. 42 ff.) rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2022, mit der sie um Aufhebung der Verfahrenssistierung ersucht hatte, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sondern erst nachträglich in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Es habe keinen Grund gegeben, ihn nicht in das Verfahren betreffend Widerruf der Sistierung einzubeziehen, zumal es gemäss Bundesgerichtsentscheid 4A_307/2016 (E. 2) nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sei, dem von einer Sistierung Betroffenen das rechtliche Gehör im Nachgang zur Anord- nung zu gewähren. Allein aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Ge- hörs sei die Beschwerde gutzuheissen, und zwar umso mehr, als das Ober- gericht [im Beschwerdeverfahren] den Sachverhalt nicht frei prüfen dürfe. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass im vom Beschwerde- führer referenzierten Bundesgerichtsentscheid geprüft wurde, ob vorgängig der Sistierung eines Verfahrens einer Partei das rechtliche Gehör zu ge- währen, d.h. ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, zum Sistierungsantrag der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Vorliegend geht es indes um die Aufhe- bung einer Sistierung. Diesbezüglich erscheint es keineswegs zwingend, das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal jederzeit erneut eine Sistierung beantragt werden kann. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Zu- sammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, erübrigt sich indes dann, wenn auf dessen Beschwerde gar nicht erst eingetreten werden könnte. Denn vorgängig der (materiellen) Überprüfung durch die Rechtsmitte- linstanz, ob einem angefochtenen Entscheid ein oder mehrere materielle und/oder formelle Mängel anhaften, sind die Rechtsmittelvoraussetzungen -5- zu prüfen. Fehlen sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und unter- bleibt die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf inhalt- liche, aber auch verfahrensrechtliche Fehler. 2.2. Hinsichtlich der Eintretensfrage ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung nach Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO oder (nur) nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochtenen werden kann. Für den zweiten Fall stellt das Gesetz eine zusätzliche Rechtsmittelvorausset- zung auf, den – vom Beschwerdeführer zu beweisenden – nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid nach Art. 126 Abs. 2 ZPO anfechtbar, weshalb er keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil zu beweisen habe (Beschwerde S. 5 f. Rz. 7 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 126 Abs. 2 ZPO erklärt die Sistierung für anfechtbar, womit nur deren Anordnung gemeint ist (weil sie eine Abweichung vom in Art. 124 Abs.1 ZPO statuierten Gebot der zü- gigen Verfahrensleitung nach sich zieht; dazu nachfolgende E. 2.3), nicht aber die Nicht-Sistierung, d.h. den einen Sistierungsantrag abweisenden Entscheid (womit lediglich Art. 124 Abs. 1 ZPO Nachachtung verschafft wird). Die Abweisung eines Sistierungsbegehrens ist deshalb nur unter der zusätzlichen Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch den Beschwerdefüh- rer) anfechtbar (vgl. KAUFMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander, Dike-Kom- mentar zur ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 27 zu Art. 126 ZPO; STAEHELIN, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO-Kommentar]. 3. Aufl., 2016, N. 8 zu Art. 126 ZPO; WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas, KUKO-ZPO, 3. Aufl., 2021, N. 13 f. zu Art. 126 ZPO, der Art. 126 Abs. 2 ZPO als lex specialis zur Rechtsver- zögerungsbeschwerde [Art. 319 lit. c ZPO] bezeichnet). Da mit der – vor- liegend angefochtenen – Aufhebung einer Sistierung wie mit der Ablehnung eines Sistierungsantrags nur dem Beschleunigungsgebot zum Durchbruch verholfen wird, ist eine Beschwerde ebenfalls nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass der Beschwerdeführer einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil aufzeigt. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich um die Aufhebung einer unbefristeten oder einer befristeten Verfahrenssis- tierung handelt. 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass der im Gesuch der Be- schwerdegegnerin vom 26. September 2022 erklärte Widerruf der Sistie- rungsvereinbarung zivilrechtlich nicht möglich gewesen sei. Dem schwei- zerischen Vertragsrecht sei ein Rücktrittsrecht fremd; einmal geschlossene Verträge seien einzuhalten und korrekt zu erfüllen. Entspräche ein Widerruf -6- tatsächlich dem Willen der Beschwerdegegnerin, so hätte sie konsequen- terweise dem Beschwerdeführer die empfangene Gegenleistung von Fr. 500'000.00 zurückzuerstatten (dazu nachfolgende E. 2.4 in fine). Ange- sichts dieser klaren zivilrechtlichen Ausgangslage erstaune umso mehr, dass die Vorinstanz die Verfahrenssistierung auf das Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 26. September 2022 hin ohne Weiteres aufgeho- ben habe. Sie hätte als Minimalstandard prüfen müssen, auf welcher Basis sie seinerzeit die Sistierung erlassen habe. Diese Verpflichtung des Ge- richts sei dann besonders ausgeprägt, wenn die Sistierung für eine be- stimmte Zeit angeordnet worden sei und auf einer Parteivereinbarung be- ruhe. Diesfalls habe das Gericht auch zu prüfen, inwiefern ein Abweichen von dieser angezeigt und zulässig sei. Hätte die Vorinstanz diese Prüfung vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Vereinbarung der Parteien zivilrechtlich bindend und nicht einseitig von der Beschwerde- gegnerin hätte widerrufen werden können; sie hätte überdies erkennen müssen, dass im Rahmen der Sistierungsvereinbarung Geld bezahlt wor- den sei und dass ein einseitiger Widerruf auch diese Zahlung beschlage. Weiter hätte die Vorinstanz inhaltlich Zweifel am Widerruf der Beschwerde- gegnerin haben müssen; denn wie deren Rechtsvertreter in seinem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2022 selber ausgeführt habe, hätte die Sistierung der beiden Verfahren erlauben sollen, die Aus- wirkungen des Grossbrands in einer Betriebsliegenschaft auf die Beteili- gung des Beschwerdeführers an der C. abschätzen zu können. Diese ent- scheidende Frage sei bis zum heutigen Tag nicht geklärt; der Grossbrand sei versicherungstechnisch noch nicht abgewickelt. Damit sei der Sistie- rungsgrund nicht entfallen (Beschwerde S. 12 ff. Rz. 30 ff.). 2.3.2. Aus einer zivilrechtlichen Warte betrachtet, mag auf einen ersten Blick das Abweichen von einer Vereinbarung problematisch erscheinen, weil Ver- träge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Aber abgesehen davon, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt, sondern auch eine zivilrechtliche Vereinbarung unter bestimmten Umständen von einer Partei einseitig auf- gelöst werden kann (vgl. Art. 23 ff., Art. 107 Abs. 2 [in fine] oder Art. 404 OR, aber auch die Kündigungsmöglichkeiten in Dauerschuldverhältnissen), übersieht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation den entscheiden- den Punkt. Die Frage, ob ein Verfahren zu sistieren ist oder nicht bzw. ob und wann eine Sistierung aufzuheben ist, ist ausschliesslich eine prozessu- ale (KAUFMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 126 ZPO). Die Prozessleitung obliegt dem Gericht, das von Gesetzes wegen den Prozess zügig durchzuführen hat (Art. 124 Abs. 1 ZPO; Gebot der Verfahrensbeschleunigung; zur funk- tionellen Zuständigkeit des vorliegend mit dem Gerichtspräsidenten identi- schen Instruktionsrichters § 16 Abs. 2 lit. f EG ZPO). Die Parteien können in prozessualer Hinsicht nur Anträge (auch gemeinsame) stellen. Ein ge- meinsamer Antrag von Parteien auf Sistierung ihres Verfahrens ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes (KAUFMANN, a.a.O., -7- N. 18 zu Art. 126 ZPO). Das Gericht ist aber nicht daran gebunden. Aus dem gleichen Grund (Hoheit des Gerichts über die Verfahrensleitung und Beschleunigungsgebot) kann und "muss" das Gericht (auch) eine (befris- tete) Sistierung aufheben, wenn es von sich aus oder auf Hinweis einer Partei zur Auffassung gelangt, der Sistierungsgrund sei nicht mehr gege- ben. Diese Befugnis bzw. Verpflichtung des Gerichts bzw. des Instruktions- richters kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen der Parteien nicht be- schränkt werden, andernfalls die Prozessleitung insoweit in deren Hände gelegt würde. 2.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer als Rechtsmittelvorausset- zung nachzuweisen, dass ihm aus der Aufhebung der Sistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu erwachsen droht. Dieser nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss seiner Natur nach – entgegen dem, was mit der Beschwerde zu erreichen versucht wird (vgl. vorstehende E. 2.3 sowie den nachfolgenden Absatz) – ausserhalb dessen liegen, was ein Beschwerdeführer an formellen und/oder materiellen Fehlern des an- gefochtenen Entscheids geltend macht. Andernfalls würde die zusätzliche Rechtsmittelvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils ihres Sinnes entleert. Es ist vielmehr zu fragen, ob und inwieweit einer Partei durch die im angefochtenen Entscheid getroffene prozessuale An- ordnung als solche ein Nachteil erwächst bzw. erwachsen kann. Nicht zu hören ist insbesondere das vom Beschwerdeführer (eventualiter) vorgebrachte Argument, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sei nach Lehre und Rechtsprechung darin zu erblicken, dass mit der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz die Anforderungen an ein faires Verfahren verletzt worden seien (Beschwerde S. 6 Rz. 11). Er verweist für seine Auffassung auf UHLMANN (Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018 N. 6 zu Art. 93 BGG). Dort wird indes – entgegen dem Beschwerde- führer – einzig ausgeführt, dass gemäss Bundesgericht sichergestellt sein müsse, dass das Verfahren insgesamt dem Grundsatz des fairen Verfah- rens genüge, also wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist ge- währleiste (vgl. den seinerseits von UHLMANN angegebenen BGE 136 II 165 E. 1.2.1, wonach die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfah- rens, insbesondere als Folge einer Sistierung, einen tatsächlichen Nachteil darstellt, der an sich für die Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 BGG nicht ausreicht, weil dieser Nachteil grundsätzlich ein rechtlicher sein muss; allerdings müsse sichergestellt werden, dass ein Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genüge, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist ei- nen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, weshalb insbesondere die Ver- zögerung eines Verfahrens durch Sistierung dennoch als nicht wiedergut- zumachender Nachteil zu qualifizieren sei). Vorliegend geht es aber im Ge- -8- genteil um einen Entscheid, mit dem dem Gebot der Verfahrensbeschleu- nigung Nachachtung verschafft wurde. Demgemäss hat der Beschwerde- führer aufzuzeigen, dass ihm durch die Aufhebung der Sistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu erwachsen droht. Dies wird we- der in der Beschwerde aufgezeigt noch ist dies sonst offensichtlich. Insbe- sondere belegt das vom Beschwerdeführer thematisierte (vgl. Beschwerde S. 12 f. Rz. 31 ff.) angebliche Austauschverhältnis zwischen Ziffer 1 (ge- meinsamer Antrag der Parteien auf Sistierung der Verfahren bis 31. März 2023) einerseits und der Ziffer 2 (Zahlung eines Akontobetrags von Fr. 500'000.00 an "unverändert strittige" güterrechtliche Zuweisungs- und Abfindungsansprüche der Beschwerdegegnerin) und allenfalls auch Zif- fer 3 (Bestätigung der Weitergeltung einer von den Parteien am 17./19. Juni getroffenen Vereinbarung betreffend eine monatliche Zahlung von Fr. 25'000.00) anderseits in der Vereinbarung vom 13./14. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 5) keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil. Ein Austauschverhältnis zwischen der (im gemeinsamen Antrag der Parteien) enthaltenen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Sistierung und der Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer monatlichen Zah- lung von Fr. 25'000.00 ist schon deshalb zu verneinen, weil diese Pflicht auch ohne die Vereinbarung vom 13./14. Juni 2022 aufgrund der früheren Vereinbarung der Parteien vom 17./19. Juni 2020 weitergegolten hätte. Und selbst bei Bejahung eines Austauschverhältnisses zwischen der Zu- stimmung der Beschwerdegegnerin zur Sistierung und der Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 500'000.00 ist nicht erkennbar, inwieweit sich – recht- lich gesehen – die Lage des Beschwerdeführers durch die Aufhebung der Verfahrenssistierung in diesem Punkt in irgendeiner Art geändert bzw. ver- schlechtert hätte. Denn die vom Beschwerdeführer offenbar geleisteten Fr. 500'000.00 können unabhängig von der Dauer des Scheidungsverfah- rens an den güterrechtlichen Anspruch, der im Scheidungsurteil ermittelt und zugesprochen werden wird, angerechnet werden. Für den in Anbe- tracht der verwendeten Wortwahl ("à konto") unwahrscheinlichen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht thematisierten Fall, dass die Zahlung von Fr. 500'000.00 die mutmassliche güterrechtliche Ausgleichsforderung über- steigen sollte, hätte die durch Aufhebung der Sistierung bewirkte Verfah- rensbeschleunigung für ihn gar den Vorteil, dass er eine Differenz zu sei- nen Gunsten früher zurückverlangen könnte. Umgekehrt ist ohne Rele- vanz, ob er wegen der der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen "veritablen Kehrtwende" (vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 25 und 27) die Zahlung von Fr. 500'000.00 zivilrechtlich sofort zurückverlangen kann (Beschwerde S. 13 Rz. 33). 2.5. Ist nach dem Gesagten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Sistierung erfahren hat, nicht nachgewiesen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Bei -9- diesem Ausgang des Verfahrens wird sein Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheid- gebühr ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Die Beschwer- degegnerin verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 2'154.00 (Beschwerdeantwort S. 10). Mit Blick da- rauf, dass die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in einem Präliminarverfahren praxisgemäss Fr. 2'500.00 beträgt und überdies in zwei Verfahren (vgl. auch das Verfahren ZOR.2022.53) über die de- ckungsgleiche Beschwerde zu befinden war, erscheint die geforderte Par- teientschädigung zu hoch. Sie ist daher unter Vornahme eines maximalen Abzugs für das Rechtsmittelverfahren gemäss § 8 AnwT auf Fr. 1000.00 (= Fr. 2'500.00 x 0.8 [20 %-Abzug wegen entfallener Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT] x 0.5 [Rechtsmittelabzug]) zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h., auf Fr. 1'077.00, festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'077.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella