4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 68 SchkG; Art. 61 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. Januar 2022 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über die B. GmbH [...] wird mit Wirkung ab 28. Februar 2022, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.