Gleiches gilt für die unzureichende Aufstellung im Zusammenhang mit dem Auftrag durch die D. AG (Beschwerdebeilage 9). Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie im Jahr 2021 einen Gewinn erzielen konnte, handelt es sich dabei um eine unbelegte Behauptung. Aufgrund der eingereichten Umsatz- und Bruttolohnzahlen des Jahres 2021 lässt sich kein Gewinn ableiten, da nicht erkennbar ist, welche weiteren Verpflichtungen die Beklagte neben den Löhnen und den betriebenen -7-