Aus den gestellten Rechnungen (Beschwerdebeilage 11) ergibt sich, dass für Bauobjekt W auch im Januar 2022 Rechnungen an die C. AG gestellt wurden (RE-2020001 und RE-2020006), demnach scheint zumindest dieser Vertrag mit der C. AG noch aktuell zu sein. Eine aktuelle Zusammenarbeit mit der Beklagten attestiert die C. AG denn auch mit Schreiben vom 21. Januar 2022 (Beschwerdebeilage 10), allerdings ergibt sich der Umfang der zu erwartenden Einkünfte auch aus diesem Schreiben nicht. Gleiches gilt für die unzureichende Aufstellung im Zusammenhang mit dem Auftrag durch die D. AG (Beschwerdebeilage 9).