Zur Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte zusammengefasst aus, dass sie über zahlreiche Aufträge verfüge, mit deren Ausführung sie bereits begonnen habe. Das Volumen dieser Aufträge betrage über Fr. 250'000.00. Die grösste Auftraggeberin sei die C. AG und auch von der D. AG habe sie mehrere Aufträge erhalten. Dazu legt sie diverse Auftragsbestätigungen ins Recht (Beschwerdebeilagen 8 und 9). Gemäss der im Baugewerbe geltenden Praxis könne sie regelmässig, mindestens alle zwei Wochen, Zwischenrechnungen stellen, so dass sich das Auftragsvolumen zeitnah in liquide Mittel umwandeln lasse.