die Forderung samt Kosten und Zinsen, sondern auch eine weitere Forderung der Klägerin sowie weitere Kosten, insbesondere die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 350.00, erstattet. Damit habe die Beklagte die Schuld samt Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG getilgt. Hinzu komme, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174. Abs. 2 Ziff. 3 SchKG verzichtet habe.