2. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht seien mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 500.00 zu verrechnen. 3. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, den Restbetrag an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung.