" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 350.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.