4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 5. -3- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 14. Januar 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und Beantragte: