Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 11. August 2021 für eine Forderung von Fr. 16'286.00 nebst 5% Zins seit 9. Juni 2021 sowie Verzugszinsen Schlussrechnung 2020 von Fr. 126.20 und aufgelaufenem Verzugszins von Fr. 29.50. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. August 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.