2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'376.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. - 14 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)