2. Das Grundbuchamt Q. wird angewiesen, die auf der Stockwerkeinheit des Gesuchsgegners, Stockwerkeigentum [...], zugunsten der Gesuchstellerin vorgemerkte vorläufige Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts nach Art. 712i ZGB im Betrag von CHF 14'155.95 zu löschen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'300.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'766.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen."