AGVE 1991 Nr. 22). Unter Berücksichtigung von Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und 7,7 % MWST ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'766.00. - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2022 vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Das Gesuch vom 11. Juli 2022 wird vollumfänglich abgewiesen.