Bei der Festsetzung der Grundentschädigung geht er wegen des Summarverfahrens von einem Abzug von 25 % aus (§ 3 Abs. 2 AnwT; Berufung S. 11). In casu handelt es sich allerdings um eine einfache Sache, weshalb ein Abzug in Höhe von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) angebracht ist, sodass von einer Grundentschädigung von Fr. 1'986.70 auszugehen ist (Fr. 1'850.00 + 15 % des Streitwerts von Fr. 14'155.95 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Sodann ist entgegen dem Beklagten infolge fehlender Verhandlung nicht ein Abzug von 10 % vorzunehmen (Berufung S. 12), sondern praxisgemäss ein solcher von 20 % (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT; vgl. AGVE 1991 Nr. 22).