5.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beklagte beantragt eine Entschädigung von Fr. 2'599.70 (inkl. MWST). Bei der Festsetzung der Grundentschädigung geht er wegen des Summarverfahrens von einem Abzug von 25 % aus (§ 3 Abs. 2 AnwT; Berufung S. 11).