AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die Eingabe vom 17. November 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und 7,7 % MWST ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'376.00. Die Eingabe des Beklagten vom 31. Oktober 2022, mit welcher keine Neuerungen vorgebracht wurden, sondern bloss auf einen Entscheid des Bundesgerichts hingewiesen wurde, berechtigt als überflüssige Eingabe zu keinem Zuschlag (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT).