5. 5.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VKD) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es ist dabei von einer Grundentschädigung von Fr. 1'818.88 auszugehen (Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 12'038.80 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2