stellen. Zusammenfassend war es nicht an der Vorinstanz, den Sachverhalt aus eigener Initiative zu ergänzen, sondern verletzte sie damit die Verhandlungsmaxime. Vielmehr hätte sie das klägerische Gesuch mangels ausreichender Tatsachenbehauptungen und Substantiierung abweisen müssen. 4. Die Berufung ist daher gutzuheissen. Die Prüfung des weiteren Vorbringens des Beklagten in der Berufung betreffend behaupteter Verletzung der Dispositionsmaxime (Berufung S. 8-11) erübrigt sich somit. - 12 -