Wie dem Handelsregister zu entnehmen ist – und damit als notorisch i.S.v. Art. 151 ZPO gilt (vgl. BGE 138 II 557 E. 6.2) – wurde die Verwalterin der Klägerin, welche vorliegend als Vertreterin auftritt, bereits im Jahre [...] gegründet und hat "Treuhandgeschäfte, insbesondere Liegenschaftsverwaltung, Führung von Kundenbuchhaltungen, Steuerberatungen, Gründungen, Sanierungen, Liquidationen, Liegenschaftsvermittlungen, Bautreuhänderschaft" zum Zweck.