Dies bereits deshalb nicht, weil der Verwalter die Stockwerkeigentümer in Summarverfahren gestützt auf Art. 712t Abs. 2 ZGB ohne besondere Vollmacht vertreten darf, mithin bereits der Gesetzgeber grundsätzlich von entsprechenden rechtlichen Fähigkeiten eines Verwalters ausgeht. Wie dem Handelsregister zu entnehmen ist – und damit als notorisch i.S.v.