Die Vorinstanz wäre zudem auch nicht gehalten gewesen, der Klägerin entsprechende Fragen zu stellen bzw. sie zur Substanziierung ihrer Klage aufzufordern, dient die gerichtliche Fragepflicht doch, wie soeben dargelegt, nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei der Vertreterin der Klägerin nicht um einen Laien im Sinne einer unbeholfenen Person handelt, wie der Beklagte zu Recht vorbringt. Dies bereits deshalb nicht, weil der Verwalter die Stockwerkeigentümer in Summarverfahren gestützt auf Art.