3.5.2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz keine entsprechenden Fragen gestellt, sondern von sich aus die eingereichten Beilagen durchforstet und auf dadurch gewonnene Erkenntnisse abgestellt, was im Rahmen der Verhandlungsmaxime nicht zulässig ist, da dies auf die Bevorzugung einer Partei hinaus läuft. Die Vorinstanz wäre zudem auch nicht gehalten gewesen, der Klägerin entsprechende Fragen zu stellen bzw. sie zur Substanziierung ihrer Klage aufzufordern, dient die gerichtliche Fragepflicht doch, wie soeben dargelegt, nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen.