Da die ZPO keinen Anwaltszwang kennt, steht der Zivilprozess auch Laien offen. Deshalb hat das Gericht die gerichtliche Fragepflicht, je nach persönlicher Fähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Prozesspartei, unterschiedlich anzuwenden. Es gilt ein subjektiver Massstab. Demgegenüber besteht für Anwälte ein berufsspezifischer, objektivierter Massstab, da sie ihren Beruf aufgrund eines Fähigkeitszeugnisses ausüben und daher eine allgemeine Erwartung an ihre Befähigung zur Prozessführung besteht (zum - 11 - Ganzen SUTTER-SOMM/GRIEDER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 f. zu Art. 56 ZPO).