Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (zum Ganzen BGE 4A_556/2021 E. 4.1). Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (GEHRI, in: BSK ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 ZPO).