Eine Rechtsabteilung oder ähnliches sei bei der B. AG nicht vorhanden. Spezifische Beratungen könnten beim "angeschlossenen Notariatsbüro von F." bezogen oder, falls von der Kundschaft erwünscht, extern organisiert werden. Vorliegend habe nicht intern auf rechtsanwaltschaftliche Leistungen zurückgegriffen werden können. Die zitierten Passagen aus dem Verwaltungsvertrag gäben Leistungen ausserhalb des pauschalen Verwaltungshonorars wieder, welche separat zu bezahlen -9-