3.4. Mit Berufungsantwort entgegnet die Klägerin, Forderung und Begründung gingen aus den Unterlagen bzw. dem Jahresabschluss klar hervor. Es bestünden grössere Ausstände gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die nicht beglichen worden seien. Sie sei durch Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft ermächtigt worden, die Beitragsforderungen der letzten drei Jahre per Errichtung eines Pfandrechts sicherzustellen. Ein Jurist sei von der Versammlung nicht mandatiert worden. Die Buchhaltung der Sparte Stockwerkeigentum habe die entsprechenden Verfahren eingeleitet. Eine Rechtsabteilung oder ähnliches sei bei der B. AG nicht vorhanden.