3.3. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, die Klägerin sei ihrer Behauptungsund Substantiierungslast nicht nachgekommen, da das Gesuch keine Begründung enthalte und somit keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien (Berufung S. 5). Die Vorinstanz habe auch festgestellt, dass die Verhandlungsmaxime eigentlich verlange, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Behauptungen stützten, darzulegen und -8-