3.2. Die Vorinstanz erwog, eigentlich gebühre es die Verhandlungsmaxime, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützten, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben hätten (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin sei jedoch nicht durch einen Anwalt vertreten, weshalb die Anforderungen an die Substantiierung geringer seien. Die Klägerin nenne zwar im Gesuch selbst den Forderungsgrund nicht, dieser ergebe sich jedoch ohne Weiteres aus dem eingereichten Kontoauszug vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2022 (eine der ersten nicht nummerierten Gesuchsbeilagen).