Der Beklagte behauptet – geschweige denn belegt – mit Berufung auch nicht, dass ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vorliegt, sondern führt aus, ihm sei nicht bekannt, wie eng die Bande des betroffenen Gerichtspräsidenten zu D. sei. Ob eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorliegt, kann offen gelassen werden, würde eine solche nicht derart schwer wiegen, dass der vorinstanzliche Entscheid nichtig wäre. -7- 3. 3.1. Strittig ist sodann, ob die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt hat.