Überdies ist aufgrund mangelnder Angabe des Zeitpunkts der Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrundes unklar, ob die Genehmigungsfiktion bereits gegriffen hat (vgl. vorne E. 2.3.3) oder gar ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Zudem ist von Gesetzes wegen ein Ausstand vorgesehen, wenn eine Gerichtsperson in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie mit dem Vertreter einer Partei verwandt ist (vgl. vorne E. 2.3.1), wohingegen es sich vorliegend beim Cousin des Gerichtspräsidenten bloss um einen Verwandten vierten Grades handelt. Der Beklagte behauptet – geschweige denn belegt – mit Berufung auch nicht, dass ein Ausstandsgrund i.S.v.