2.4. Bei den beklagtischen Vorbringen betreffend Ausstand handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte hat es unterlassen, anzugeben, seit wann er Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrundes hat und weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, Entsprechendes schon vor erster Instanz vorzubringen. Bereits aus diesem Grunde ist sein Vorbringen nicht zu hören (vgl. vorne E. 1.2). Überdies ist aufgrund mangelnder Angabe des Zeitpunkts der Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrundes unklar, ob die Genehmigungsfiktion bereits gegriffen hat (vgl. vorne E. 2.3.3) oder gar ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1).