SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 3 zu Art. 51 ZPO). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen (W ULLSCHLE- GER, ZPO-Komm., a.a.O, N. 10 zu Art. 51 ZPO, m.w.H.).