2.3.3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, auf Gesuch einer Partei aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Lässt eine Partei die Frist von 10 Tagen unbenutzt verstreichen, wird angenommen, dass sie den (ihr bekannten) formellen Mangel genehmigt (sog. Genehmigungsfiktion; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 3 zu Art.