2.3.2. Gemäss Art. 48 ZPO legt die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf offensichtliche, sondern auch auf potenzielle Ausstandsgründe, die nach Auffassung der Gerichtsperson selber einen Ausstand nicht rechtfertigen (W ULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 1 zu Art. 48 ZPO).