2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. e ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. Nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt sie überdies in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. -6-