2.2. Mit Berufungsantwort entgegnet die Klägerin, es liege keine Verletzung der Ausstandspflicht vor, da das verwandtschaftliche Verhältnis zu wenig eng sei. Herr D. habe zudem nichts mit der Verwaltung der fraglichen Stockwerkeigentümergemeinschaft zu tun, zumal die Mandatsführung der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. seit September 2016 durch E. ausgeübt werde (Berufungsantwort S. 1).