2. 2.1. Mit Berufung bringt der Beklagte zunächst vor, das angefochtene Urteil sei unter Verletzung der Ausstandsvorschriften ergangen und deshalb aufzuheben. Denn für die B. AG sei D. zeichnungsberechtigt, welcher ein Cousin des den vorinstanzlichen Entscheid fällenden Gerichtspräsidenten sei. Dem Beklagten sei nicht bekannt, wie eng die Bande zwischen den betroffenen Personen sei. Der Gerichtspräsident habe es unterlassen, auf die Verwandtschaftsverhältnisse hinzuweisen (Berufung S. 4).