2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. November 2022 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. -5- 2.4. Am 17. November 2022 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung gegeben, da der Streitwert der zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Begehren Fr. 10'000.00 übersteigt (Art. 308 ZPO).