2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2022 (SZ.2022.99) vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 390.00 (inkl. MWST) auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 2.2. Am 31. Oktober 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.